Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Auf den Antrag der Klägerin vom 21.09.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) mit Bescheid vom 12.10.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011.
Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2010 setzte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab dem 01.12.2010 bis 30.04.2011 in veränderter Höhe fest. Unter dem 18.02.2011 erteilte der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, durch den die Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 im Hinblick auf Einkünfte der Klägerin aus einer geringfügigen Tätigkeit erneut verändert wurden.
Am 26.03.2011 erteilte der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf die rückwirkende Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2011 für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 neu festgesetzt wurden.
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