LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012
L 19 AS 2025/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 580/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012 (L 19 AS 2025/11 B) - DRsp Nr. 2012/6973

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2025/11 B

DRsp Nr. 2012/6973

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Am 11.11.2010 beantragte die Klägerin für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. In diesem Rahmen legte sie dem Beklagten eine Mietbescheinigung der G Hausverwaltung vor, wonach die Klägerin und ihr Ehemann am 11.11.2010 einen Mietvertrag über eine 78 qm große Wohnung mit einer Grundmiete von 350,00 EUR, Heizkosten von 83,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 117,00 EUR abgeschlossen hatten.

Mit Bescheid vom 15.11.2010 lehnte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug und zur Anmietung der neuen Wohnung ab. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 17.11.2010 Widerspruch ein.

Am 29.11.2010 legte die Klägerin einen unterschriebenen Mietvertrag über die Wohnung vor, der vom 25.11.2010 datierte.

Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis einschließlich 31.05.2011.