LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012
L 19 AS 2022/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 548/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012 (L 19 AS 2022/11 B) - DRsp Nr. 2012/6972

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2022/11 B

DRsp Nr. 2012/6972

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 00.00.1974 geborene Klägerin ist geschieden und wohnt mit ihrem am 00.00.2000 geborenen Sohn E zusammen. Ihr am 00.00.1996 geborener Sohn E1 wohnt bei seinem Vater in I. Die Klägerin bezieht für ihren Sohn E Kindergeld sowie eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.H.v. 123,00 EUR mtl ... Sie übt eine Erwerbstätigkeit aus.

Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Sohn E Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 25.03.2010 beantragte sie bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.04.2010. Sie beantragte u.a. die Gewährung eines Zuschusses für die Fahrtkosten ihres Sohnes E1 bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes sowie die Übernahme der Unterkunftskosten für den Sohn E1 während seines Aufenthaltes in der Zeit vom 26.03. bis 05.04.2010. Durch Bescheid vom 26.04.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2010 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn E, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2010.