LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012
L 19 AS 1998/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 717/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012 (L 19 AS 1998/11 B) - DRsp Nr. 2012/6971

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1998/11 B

DRsp Nr. 2012/6971

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kraftfahrzeugreparaturkosten in Höhe von 657,11 EUR.

Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist Rollstuhlfahrerin. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B", "aG" und "H" anerkannt. Durch Bescheid vom 30.06.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für August 2010 in Höhe von 912,72 EUR und für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 in Höhe von 933,02 EUR mtl ... Gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Klägerin Widerspruch ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 06.12.2010 für August 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von. 917,06 EUR mtl. sowie für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 in Höhe von 937,36 EUR mtl ... Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 als unbegründet zurück.