Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.10.2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat am 25.05.2011 vor dem Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 18.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I beizuordnen. Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er zunächst nicht eingereicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2011 hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 16.10.2011 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die zur Glaubhaftmachung der Erklärung erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss - nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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