LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2012
L 19 AS 72/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1136/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2012 (L 19 AS 72/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6942

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 72/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6942

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die am 00.00.1985 geborene Antragstellerin lebte nach eigenen Angaben zunächst bis Mai 2009 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Z. Die beiden bewohnen eine 65 qm große Wohnung in der M-straße 00 in B. Die Grundmiete beträgt derzeit 424,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen 100,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlungen 35,00 EUR pro Monat.

Im Rahmen einer erneuten Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) am 02.09.2010 gab die Antragstellerin an, die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Z sei aufgelöst. Es handele sich bei Herrn Z lediglich noch um ihren Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft.

Mit Bescheid vom 26.10.2010 bewilligte der Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vom 06.08.2010 bis 31.01.2011 vorläufig, ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Z.