LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2012
L 19 AS 1479/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3432/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2012 (L 19 AS 1479/12 B) - DRsp Nr. 2012/19613

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1479/12 B

DRsp Nr. 2012/19613

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1972 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet. Die am 00.00.2005 geborene Klägerin zu 4) und der am 00.00.2010 geborene Sohn E sind gemeinsame Kinder. Der am 00.00.1995 geborene Kläger zu 3) ist das leibliche Kind der Klägerin zu 2).

Ab dem 01.01.2011 belief sich die Grundmiete der Wohnung Q-straße 00, I, auf 351,03 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung auf 144,78 Euro und die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser auf 80,00 Euro. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Die Kosten der Warmwassererzeugung werden durch einen getrennten Zähler erfasst. Der Kläger zu 1) erhielt für den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro monatlich, sowie für den Sohn E Kindergeld i. H. v. 190,00 Euro monatlich. Die Klägerin zu 2) bezog in der Zeit vom 06.09.2010 bis 05.09.2011 Elterngeld i. H. v. 300,00 Euro monatlich.