LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2012
L 19 AS 1334/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 882/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2012 (L 19 AS 1334/12 B) - DRsp Nr. 2012/19612

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1334/12 B

DRsp Nr. 2012/19612

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 10.04.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Wegfall ihres Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.07.2011.

Die am 00.00.1980 geborene Klägerin bezieht, in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer am 00.00.2007 geborenen Tochter lebend, Leistungen nach dem SGB II.

Mit Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 17.02.2011 wurde die Klägerin u.a. zur Teilnahme an einer Maßnahme mit einer Dauer von sechs Monaten ab dem 22.02.2011 verpflichtet, vorübergehend dann für die Zeit vom 20.03.2011 bis 03.04.2011 von dieser Verpflichtung freigestellt. Eine Rückmeldung sollte am 04.04.2011 stattfinden. Die Klägerin sah sich jedoch wegen der Pflege ihrer Mutter zu einer erneuten Maßnahmeaufnahme nicht in der Lage.