Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter V wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht zulässig, da dafür kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht.
Mit der Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit in dem betreffenden Rechtsstreit zu hindern. Da indessen die von der AS beim Sozialgericht Duisburg erhobene Klage in dem unter dem Aktenzeichen S
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|