LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2011
L 11 SF 268/11 AB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1980/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2011 (L 11 SF 268/11 AB) - DRsp Nr. 2011/20267

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 268/11 AB

DRsp Nr. 2011/20267

Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter V wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht zulässig, da dafür kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht.

Mit der Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit in dem betreffenden Rechtsstreit zu hindern. Da indessen die von der AS beim Sozialgericht Duisburg erhobene Klage in dem unter dem Aktenzeichen S 39 AS 1980/10 geführten Rechtsstreit durch Urteil vom 31.05.2011 abgewiesen worden ist, geht ihr Begehren, Richter V an weiterer richterlicher Tätigkeit in ihrem Verfahren zu hindern, ins Leere. Der abgelehnte Richter ist mit dem erstinstanzlich abgeschlossenen Rechtsstreit nicht mehr befasst.