Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold (
Der 1975 geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 30.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011, wobei er der Leistungsberechnung monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,00 Euro zugrunde legte.
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