Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Sozialgerichts (
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz Zivilprozessordnung (ZPO) der Fall (LSG NRW, Beschluss vom 02.11.2010 - L 7 AS 1299/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2010 - L 7 B 433/09 AS; LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2008 - L 6 B 34/08 SB; LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2008 - L 20 B 113/08 AS). Denn der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nimmt darauf Rücksicht, dass das
Bei seiner auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten Entscheidung hat das
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