LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2013
L 12 AS 751/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1017/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2013 (L 12 AS 751/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16498

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 751/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16498

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - 2. Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der tatsächlichen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Löschung seiner Kontoverbindung bei der Commerzbank sowie die Gewährung eines Vorschusses.