LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2010
L 7 AS 506/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 290/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2010 (L 7 AS 506/10 B) - DRsp Nr. 2010/10644

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 506/10 B

DRsp Nr. 2010/10644

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 geändert.

Den Klägern wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus X bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.03.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Kläger, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Denn zum einen bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.