LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2010
L 11 KA 37/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 121/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2010 (L 11 KA 37/10 B) - DRsp Nr. 2010/19508

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 37/10 B

DRsp Nr. 2010/19508

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.