LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2013
L 6 AS 311/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 2283/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2013 (L 6 AS 311/13 B) - DRsp Nr. 2013/13923

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 311/13 B

DRsp Nr. 2013/13923

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2013 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt O, N, bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von PKH. Im Hauptsacheverfahren begehrt er höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012.

Der Beklagte bewilligte dem am 00.00.1988 geborenen Kläger für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In diesem Zeitraum berücksichtigte er bei Festsetzung der Leistungshöhe für den alleinstehenden Kläger einen Regelbedarf i.H.v. 374.- EUR monatlich zuzüglich 8,60 EUR für die Warmwasseraufbereitung. Neben dem Regelbedarf bewilligte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 04.05.2012).

Den nicht näher begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2012 zurück.