Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass dem Kläger die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch (Kosten, die dem Kläger durch den Umgang mit seinen beiden minderjährigen Kindern in der Zeit vom 01.03.2012 bis zum 28.02.2013 entstehen i.H.v. pauschal 50 EUR je Kind) fehlt. Der Kläger hat auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Kinder zu handeln. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich demgegenüber allenfalls um eigene Bedarfe der Kinder, die diese im eigenen Namen (ggfs. gesetzlich vertreten) geltend machen müssen (grundlegend bereits
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
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