Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt.
1. Die auf die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren gerichtete Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 SGB X) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2012 war nicht etwa deshalb erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X, weil der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf die Rückforderung für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen nicht nachgewiesen wird, verzichtet habe.
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