LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2016
L 12 SO 79/16 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 SO 43/16 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2016 (L 12 SO 79/16 B ER) - DRsp Nr. 2016/5035

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen L 12 SO 79/16 B ER

DRsp Nr. 2016/5035

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.02.2016 geändert: Der Antrag der Antragsteller auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe des jeweiligen Regelsatzes.

Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Die am 00.00.1976 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.1993 geborenen Antragstellerin zu 2), der am 00.00.1998 geborenen Antragstellerin zu 3) und des am 00.00.2000 geborenen Antragstellers zu 4). Sie leben gemeinsam in einer Mietwohnung in I. Nach ihren Angaben verfügen sie über kein Einkommen und Vermögen.