LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2012
L 19 AS 45/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4522/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2012 (L 19 AS 45/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7902

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 45/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 46/12 B

DRsp Nr. 2012/7902

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Übernahme von Mietschulden als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der 1965 geborene, nach seinen Angaben im PKH-Bewilligungsverfahren hochverschuldete Antragsteller bewohnte zunächst gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie seiner am 00.00.1991 geborenen Tochter eine 94 m² große 4-Zimmerwohnung, für die eine monatliche Grundmiete von 610,00 EUR zzgl. Nebenkosten inkl. Heizkosten von 190,00 EUR aufzuwenden waren. Die Lebensgefährtin zog im August 2011 aus. Die Tochter des Antragstellers nahm zum 01.08.2011 eine Beschäftigung auf und zog zum 01.09.2011 aus.

Mit Schreiben vom 12.09.2011 erhoben die Vermieter des Antragstellers Räumungs- und Zahlungsklage vor dem Hintergrund einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch Schreiben vom 05.09.2011, weil der Antragsteller im Juni 2011 anstelle der geschuldeten Miete lediglich 450,00 EUR und seither keine Miete mehr gezahlt habe.