LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2012
L 10 P 133/11 B
Fundstellen:
NZS 2012, 506
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 182/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2012 (L 10 P 133/11 B) - DRsp Nr. 2012/7901

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 10 P 133/11 B

DRsp Nr. 2012/7901

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.10.2011 geändert. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gem. § 68 Abs 1 S 6 iVm § 66 Abs 6 S 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 01.04.2009, L 10 B 42/08 P) entscheidet über die Beschwerde in Streitwertangelegenheiten das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder und nicht in seiner kollegialen Besetzung. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Berufungssenats auch in Streitwertangelegenheiten immer wieder abweichenden (die Beteiligten in die Kosten treibende) Rechtsprechung der 6. Kammer des Sozialgerichts Münster, hält der Senat dies zur Vermeidung weiterer unnötiger Beschwerdeverfahren für erforderlich.