Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2010, berichtigt durch Beschluss vom 30.09.2010, aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (
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