Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 20.07.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten für Unterkunft unangemessen i.S.v. § 22 Abs.1 Satz1 SGB II seien, da sie höher seien als die am Wohnort der Klägerin geltenden Angemessenheitsgrenzen seien. Er forderte die Klägerin auf, sich innerhalb von 6 Monaten um die Anmietung einer Wohnung mit angemessener Miete in Höhe des Mietrichtwertes von maximal 256,35 EUR zu bemühen oder die Kosten der Unterkunft der derzeitigen Wohnung auf andere Weise zu senken. Der Kostensenkungsaufforderung war eine Liste mit den Adressen von 16 Wohnungsgesellschaften beigefügt, an die sich die Klägerin wegen der Anmietung einer neuen Wohnung wenden kann.
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