Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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