LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013
L 8 R 740/12 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 870/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013 (L 8 R 740/12 B) - DRsp Nr. 2013/2885

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 8 R 740/12 B

DRsp Nr. 2013/2885

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.7.2012 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Antrag der Klägerin auf Statusfeststellung inhaltlich zu bescheiden und in diesem Rahmen die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin festzustellen.

Mit Bescheid v. 7.2.2011 stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Beigeladene seit dem 1.4.2008 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Klägerin zu beurteilen sei. Im Hinblick hierauf lehnte die Beklagte es ab, den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Status des Beigeladenen nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Sache zu bescheiden (Bescheid v. 17.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 31.10.2011).

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin den Streitwert vorläufig auf 4.000 Euro beziffert und in der Sache beantragt: