Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 05.11.2012, Az.: L 7 AS 1247/12, 23.11.2012, Az.: L 7 AS 2204/12 RG, und 26.11.2012, Az.: L 7 AS 171/12 (Ablehnung Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 03.05.2012) werden als unzulässig zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
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