LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2013
L 15 U 589/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SF 300/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2013 (L 15 U 589/12 B) - DRsp Nr. 2013/21033

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen L 15 U 589/12 B

DRsp Nr. 2013/21033

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 15.05.2012 wird auf 863,14 Euro festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die vom Sozialgericht zugelassene Beschwerde ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Gestritten wird um die Vergütung wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Gebührennummern 405 (Zuschlag zur Leistung nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler), 406 (Zuschlag zur Leistung nach Nummer 424 - bei zusätzlicher Farbkodierung), 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs), 420 (Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 je Organ), 424 (Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nr. 423 - Duplex-Verfahren) der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)