LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2012
L 19 AS 734/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 439/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2012 (L 19 AS 734/12 B) - DRsp Nr. 2012/17391

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 734/12 B

DRsp Nr. 2012/17391

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.04.2012 geändert. Der Klägerin wird ab dem 30.03.2012 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt, soweit sie Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 00.00.1957 geborene Klägerin war verheiratet. Zum 21.09.2011 wurde ihr Ehemann in ein Pflegeheim stationär aufgenommen. Die Klägerin bezog eine Rente in Höhe von 212,90 EUR mtl.

Im Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2011 gab die Klägerin an, dass ihr Sohn ab dem 01.07.2011 eingezogen sei. Die Miete belief sich auf 415,00 EUR.Durch Bescheid vom 29.09.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe vom 386,50 EUR (179,00 EUR Regelleistung + 207,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012. Durch Bescheid vom 26.11.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 in Höhe von 396,50 EUR.