LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2012
L 17 U 645/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2012 (L 17 U 645/11) - DRsp Nr. 2012/19233

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen L 17 U 645/11

DRsp Nr. 2012/19233

Tenor

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. G. X wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

In dem anhängigen Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein auf die Zahlung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE von 10 von 100 für die Folgen des Unfalls vom 12.08.1987 gerichtetes Begehren weiter.

Nachdem die Beklagte den entsprechenden Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 28.06.2007 nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit Bescheid vom 24.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.11.2008 abgelehnt hatte, hat der Kläger hiergegen am 11.12.2008 Klage erhoben.

In dem zu Az.: S 36 U 402/08 geführten Klageverfahren hat das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 18.01.2010 den Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. med. G. X zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat mit Gutachten vom 30.04.2010 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 28.04.2010 hat zwar den Nachweis eines höhergradigen Knorpelschadens für erbracht gehalten. Dieser habe jedoch nicht zu einer Dekompensation des Arthroseleidens geführt, sodass die MdE aufgrund des Unfalls vom 12.08.1987 weiterhin auf 10 von 100 einzuschätzen sei.