Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 11.03.2013 bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.09.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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