LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2013
L 6 SF 112/13 ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1038/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2013 (L 6 SF 112/13 ER) - DRsp Nr. 2013/16022

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 112/13 ER

DRsp Nr. 2013/16022

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 29.04.2013 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsgegnern ab dem 28.03.2013 bis zum Abschluss des Klageverfahrens, längstens bis zum 30.09.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 364,00 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).