LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2013
L 6 AS 170/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2983/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2013 (L 6 AS 170/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16970

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 170/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16970

Tenor

1)

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.01.2013 geändert:

a)

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.10.2013 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurückgewiesen.

b)

Den Antragstellern wird für das Eilverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, Gelsenkirchen, beigeordnet.

2)

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, Gelsenkirchen, beigeordnet.

3)

Der Antragsgegner hat 3/4 der Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

I.