LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2012
L 7 AS 37/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2709/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2012 (L 7 AS 37/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12322

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 37/12 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 38/12 B

DRsp Nr. 2012/12322

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2011 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 23.11.2011 bis zum 30.06.2012 die Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus H bewilligt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise, bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vollen Umfang begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht eine Verpflichtung des Antragsgegners abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dem tenorierten Umfang zu erbringen.