Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.05.2013 geändert: Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, Iserlohn, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
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