LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2013
L 15 SB 40/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 17/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2013 (L 15 SB 40/13 B) - DRsp Nr. 2013/13919

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 40/13 B

DRsp Nr. 2013/13919

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Für den Arbeitsschrift des Aktenstudiums und der vorbereitenden Arbeiten ist ein Zeitanteil von 1 1/2 Stunden zugrunde zu legen.