Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Senat entscheidet gemäß §
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Für den Arbeitsschrift des Aktenstudiums und der vorbereitenden Arbeiten ist ein Zeitanteil von 1 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
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