Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Klageverfahren.
Mit seiner am 04.10.2006 beim Sozialgericht (
Mit Schreiben vom 07.04.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers folgende Vergütungsfestsetzung beantragt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV/RVG | 170,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG | 200,00 EUR |
Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV/RVG | 190,00 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 110,20 EUR |
Gesamtbetrag: | 690,20 EUR |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|