LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2010
L 12 AS 600/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 874/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2010 (L 12 AS 600/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/483

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 600/10 B ER

DRsp Nr. 2011/483

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.04.2010 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.03.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 19.02.2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.03.2010 gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.02.2010.

Die Antragstellerin steht bei der Antragsgegnerin im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin mehrfach zur Vorsprache auf, um mit ihr über das Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen. Aktenkundig sind schriftliche Einladungen zum 06.11.2009, 26.11.2009 und 09.12.2009. Die Einladungsschreiben enthielten Belehrungen über die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen.