LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2012
L 16 KR 444/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 (9) KR 529/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2012 (L 16 KR 444/11 B) - DRsp Nr. 2012/6967

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen L 16 KR 444/11 B

DRsp Nr. 2012/6967

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2011 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 105.580,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 86 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässige Beschwerde ist auch begründet.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, also die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Streitwert nicht auf den Auffangstreitwert bzw. eine Vervielfachung dessen festzusetzen, denn der Sach- und Streitstand bot genügende Anhaltspunkte für eine zumindest überschlägige Bestimmung des Streitwerts.