Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2011 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 105.580,73 Euro festgesetzt.
Die gemäß §
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Streitwert nicht auf den Auffangstreitwert bzw. eine Vervielfachung dessen festzusetzen, denn der Sach- und Streitstand bot genügende Anhaltspunkte für eine zumindest überschlägige Bestimmung des Streitwerts.
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