LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2013
L 19 AS 1414/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 790/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2013 (L 19 AS 1414/12 B) - DRsp Nr. 2013/3748

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1414/12 B

DRsp Nr. 2013/3748

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für einen Laptop.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger bezieht seit Juni 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II. Bis zu einem Umzug im Juli 2009 bezog er diese Leistungen durch den Beklagten.

Am 15.02.2008 teilte er dem Beklagten telefonisch mit, er werde eine Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme in C absolvieren, für die er Reisekosten beantrage. Vom 15.02.-27.02.2008 und dann nochmals vom 15.03.-01.04.2008 nahm der Kläger an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für den Beruf des Bürokaufmannes der Firma P in C teil, die der Beklagte dem Kläger nachträglich am 18.04.2008 "anbot".