Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das durch den vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 abgeschlossene (erstinstanzliche) Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. statt vieler Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 - L 7 AS 745/11 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 366/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B).
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