LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2012
L 19 AS 2204/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4301/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2012 (L 19 AS 2204/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/6940

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2204/11 NZB

DRsp Nr. 2012/6940

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011 - S 40 AS 4301/10 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die ursprünglich vorgenommene Kürzung der nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen für die Beheizung ihres Wohnraumes hat der Beklagte mit mehreren Änderungsbescheiden rückgängig gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 hat er fünf Widersprüche gegen Bewilligungsbescheide in Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide zurückgewiesen und entschieden, dass Kosten im Vorverfahren nicht übernommen werden.

Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 04.11.2010 zunächst mit dem Begehren Klage erhoben, den Beklagten "zur Leistung nach SGB II in der gesetzlichen Höhe zu verpflichten". Mit Schreiben vom 16.02.2011 hat er jedoch klargestellt, dass sie ihren Leistungsanspruch als erfüllt ansehe und sich gegen die Nichtübernahme von Kosten des Vorverfahrens wende.