Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das auf Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungesetz (
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 14.08.2011 aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Der Beklagten wurde er mit Zuweisungsbescheid vom 31.08.2011 zum 14.09.2011 zugewiesen.
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