LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2012
L 20 AY 92/12 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AY 52/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2012 (L 20 AY 92/12 B) - DRsp Nr. 2012/21677

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 92/12 B

DRsp Nr. 2012/21677

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das auf Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungesetz (AsylbLG) gerichtete erstinstanzliche Klageverfahren durch das Sozialgericht.

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 14.08.2011 aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Der Beklagten wurde er mit Zuweisungsbescheid vom 31.08.2011 zum 14.09.2011 zugewiesen.