LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2011
L 19 AS 1598/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 286/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2011 (L 19 AS 1598/11 B) - DRsp Nr. 2011/20275

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1598/11 B

DRsp Nr. 2011/20275

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs auf darlehensweise Übernahme einer Mietkaution im Rahmen von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) -.

Erstmals am 21.08.2008 beantragte die Ehefrau des Klägers, die mit ihm und drei gemeinsamen, 1995, 1997 und 2008 geborenen Kindern in Bedarfsgemeinschaft wohnt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) zur Vorlage als entscheidungserheblich angesehener Unterlagen erließ der Beklagte am 28.11.2009 einen Versagungs-/Entziehungsbescheid nach § 66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB I) -, der nach Aktenlage nicht angefochten wurde.

Zu einer Leistungsbewilligung auf Grund des am 21.08.2008 gestellten ersten Leistungsantrages ist es nach Aktenlage nicht gekommen.