Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.03.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit seinem Eilantrag vom 22.01.2013 hat der Antragsteller höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt und sich damit gegen die Berechnungen des Antragsgegners in dem für den Leistungszeitraum vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 ergangenen - vorläufigen - Leistungsbescheid vom 26.11.2012 gewendet. Der Eilantrag des Antragstellers ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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