LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2013
L 2 AS 611/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 294/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2013 (L 2 AS 611/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20568

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 611/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20568

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.03.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Mit seinem Eilantrag vom 22.01.2013 hat der Antragsteller höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt und sich damit gegen die Berechnungen des Antragsgegners in dem für den Leistungszeitraum vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 ergangenen - vorläufigen - Leistungsbescheid vom 26.11.2012 gewendet. Der Eilantrag des Antragstellers ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.