LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011
L 19 AS 205/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 5114/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2011 (L 19 AS 205/11 B) - DRsp Nr. 2011/20262

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 205/11 B

DRsp Nr. 2011/20262

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrte die Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR.

Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist langjährig pflichtversichert bei der DAK Kranken- und Pflegeversicherung (DAK). Ab Februar 2010 erhob die DAK einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Am 04.02.2010 beantragte die Klägerin die Übernahme des von der DAK erhobenen Zusatzbeitrags durch die Beklagte. Durch Bescheid vom 08.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie durch den Wechsel in eine andere Krankenkasse von einer besonderen Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a.F.) betroffen sei. Eine solche liege insbesondere vor, wenn der Versicherte durch seine Mitgliedschaft Anwartschaften auf Prämienzahlungen erworben habe, die er durch einen Wechsel verlieren würde.