Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens kann sich hier allein aus den in Schrifttum und Rechtsprechung bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 01.01.2011 geltenden Regelsätze ergeben, weil Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Leistungen durch den Beklagten nicht ersichtlich sind.
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