Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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