LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2012
L 18 R 925/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 499/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2012 (L 18 R 925/11 B) - DRsp Nr. 2012/12321

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen L 18 R 925/11 B

DRsp Nr. 2012/12321

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.8.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Klage gegen den Bescheid vom 7.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009, bietet jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum seit August 2010 (Zeitpunkt der Antragstellung) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr).