Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit seiner im November 2011 erhobenen und im März 2012 begründeten Klage hat der Kläger zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Verfügung vom 24.11.2011 wurde er (auch) zur Begründung des PKH-Gesuchs aufgefordert, gleichzeitig wurde ihm eine "Erklärung für PKH" übersandt. Am 17.1. 2012 erinnerte das Sozialgericht (
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
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