Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.01.2010 geändert.
Die der Beschwerdegegnerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 408,17 Euro festgesetzt.
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 29.12.2008 hat das
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG | 250,00 Euro |
Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG, 3 x 30 % | 225,00 Euro |
Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG | 200,00 Euro |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 695,00 Euro |
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | 132,05 Euro |
Summe | 827,05 Euro |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG | 170,00 Euro |
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