Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 01.02.2010 wird aufgehoben, soweit der Klägerin Verschuldenskosten auferlegt worden sind.
Die Klägerin begehrte in der Hauptsache mit ihrer am 31.08.2009 erhobenen "Untätigkeitsklage" die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 01.10.2008 gegen den Bescheid vom 26.09.2008. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen teilte die Beklagte im November 2009 mit, dass sie den Bescheid vom 26.09.2008 aufgehoben und der Klägerin mit Bescheid vom 04.11.2009 Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 17.04.2008 bewilligt hat.
Das Sozialgericht (
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