LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2010
L 7 AS 193/10 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 118/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2010 (L 7 AS 193/10 B) - DRsp Nr. 2010/8232

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 193/10 B

DRsp Nr. 2010/8232

Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 01.02.2010 wird aufgehoben, soweit der Klägerin Verschuldenskosten auferlegt worden sind.

Gründe:

Die Klägerin begehrte in der Hauptsache mit ihrer am 31.08.2009 erhobenen "Untätigkeitsklage" die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 01.10.2008 gegen den Bescheid vom 26.09.2008. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen teilte die Beklagte im November 2009 mit, dass sie den Bescheid vom 26.09.2008 aufgehoben und der Klägerin mit Bescheid vom 04.11.2009 Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 17.04.2008 bewilligt hat.

Das Sozialgericht (SG) Aachen hat bei der Klägerin sodann mehrfach angefragt, ob die Klage zurückgenommen wird bzw. um Erläuterung gebeten, mit welcher Begründung die Erteilung eines Widerspruchsbescheides weiter begehrt werde. Anfang Januar 2010 hat das SG der Klägerin nochmals unter Fristsetzung bis zum 25.01.2010 die Rechtslage erläutert, zur Stellungnahme aufgefordert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich sei und bei Aufrechterhaltung der Klage Verschuldenskosten nicht unter 150,- EUR verhängt werden könnten. Eine Reaktion der Klägerin ist in der Akte nicht zu verzeichnen.